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Zollbestimmungen Schweiz

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmung, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Samnaun Tourismus oder an das Zollamt Martina, Tel. +41 (0) 81 861 60 41

Die wichtigsten Zollbestimmungen für die Schweiz:

TABAKWAREN
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten: 200 StückZigarren: 50 Stück oder
Rauchtabak: 250 g (oder aneilige Zusammenstellung)

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)

bis 15 Vol %: 2 Liter
bis 15 Vol %: 1 Liter

ANDERE WAREN
Für den eigenen privaten Bedarf oder zu Geschenkzwecken im Wert bis CHF 300,--. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren CHF 300,-- (inkl. Fleisch und Fleischwaren), so sind alle Waren abgabepflichtig. Eine Kumulation der Werfreigrenze für mehreren Personen ist ausgeschlossen.

Ausgenommen davon sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nur in den bereit erwähnten Mengen abgabefrei sind. Die Abgabenfefreiungen werden täglich gewährt und zwar nur fü Waren (Reisegut ausgenommen), die beim Grenzübertritt persönlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.


ZOLLBESTIMMUNGEN FÜR EU

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Smnaun Tourismus oder an das Zollamt Spiss (AT), Tel. +43 (0) 5474 51 11

Die wichtigsten Zollbestimmung für EU-Länder

TABAKWAREN
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten: 200 Stück
Zigarillos: 100 Stück (Zigarren bis max 3 g) oder
Zigarren: 50 Stück oder
Rauchtabak: 250 g (oder aneilige Zusammenstellung)

Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich gelten folgende Mengenbeschränkungen:

Zigaretten: 25 Stück
Zigarillos: 10 Stück
Rauchtabak: 25 Gramm

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)

bis 22 Vol %: 2 Liter
bis 22 Vol %: 1 Liter

und Wein nicht schäumend
2 Liter

PARFUM
50 gund 0,25 Liter Eau de Toilette

ANDERE WAREN
Bis zu einem Warenwert von insgesamt 175,-- EURO. Treibstoff, der sich in dem vom  Hersteller eingebuaten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls abgabenfrei eingeführte werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabefrei, wenn der Kanister mit dem PKW bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.