Zollbestimmung
Hotel Traube Pfunds
Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmung für die Schweiz, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Samnaun Tourismus oder an das Zollamt Martina, Tel. +41 81 861 60 41
TABAKWAREN
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten: 200 Stück oder
Zigarren: 50 Stück oder
Rauchtabak: 250 g (oder anteilige Zusammenstellung)
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
bis 15 Vol %: 2 Liter
über 15 Vol %: 1 Liter
ANDERE WAREN
Für den eigenen privaten Bedarf oder zu Geschenkzwecken im Wert bis CHF 300,-. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren CHF 300,- (inkl. Fleisch und Fleischwaren), so sind alle Waren abgabepflichtig. Eine Kumulation der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.
Ausgenommen davon sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nur in den bereits erwähnten Mengen abgabefrei sind. Die Abgabenbefreiungen werden täglich gewährt und zwar nur für Waren (Reisegut ausgenommen), die beim Grenzübertritt persönlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.
Zollbestimmungen für die EU
Bitte beachten Sie:
Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Samnaun Tourismus oder an das Zollamt Spiss (AT), Tel. +43 5474 51 11
TABAKWAREN
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten: 200 Stück oder
Zigarillos: 100 Stück (Zigarren bis max 3 g) oder
Zigarren: 50 Stück oder
Rauchtabak: 250 g (oder anteilige Zusammenstellung)
Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich gelten folgende Mengenbeschränkungen:
Zigaretten: 25 Stück oder
Zigarillos: 10 Stück oder
Zigarren: 5 Stück oder
Rauchtabak: 25 Gramm
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
bis 22 Vol %: 2 Liter oder
über 22 Vol %: 1 Liter und
Wein (nicht schäumend): 4 Liter sowie
Bier: 16 Liter
ANDERE WAREN
Zollfrei sind Waren pro Person bis zu einem Wert von insgesamt 300.- EURO (für Kinder unter 15 Jahren 175.- EURO). Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls abgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem PKW bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeig verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.